Arbeitnehmererfindung/B/Beschränkte Inanspruchnahme

Aus Das Lexikon zum Gewerblichen Rechtsschutz | Legal-Patent.com
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Nachdem Sie Ihre Erfindung dem Arbeitgeber gemeldet haben, muss dieser aktiv werden und Ihre Erfindung in Anspruch nehmen. Für diese Inanspruchnahme hat er vier Monate Zeit. Vier Monate nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung, in der der Arbeitgeber zustimmt, die Erfindung nicht anzunehmen, wird die Diensterfindung frei. Diese Freigabe muss vom Arbeitgeber schriftlich bestätigt sein. Vor dem „Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechtes“ am 1. Oktober 2009 konnte der Arbeitgeber die Erfindung auch nur beschränkt in Anspruch nehmen. Dadurch erhielt der Arbeitgeber nur ein nichtausschließliches Benutzungsrecht an der Erfindung.

Durch die „halbe“ Inanspruchnahme hatte der Arbeitnehmer jedoch ebenfalls einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, aber auch nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Erfindung verwertet. In der Praxis war die beschränkte Inanspruchnahme aufgrund der Vergütungsproblematik jedoch nur selten anzutreffen.

Durch das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechtes ist die beschränkte Inanspruchnahme weggefallen. Mit einer beschränkten Inanspruchnahme hat der Arbeitnehmer das Recht, die Erfindung auch anderen Interessenten anzubieten.


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