Patente/N/Nichtigkeitsklage

Aus Das Lexikon zum Gewerblichen Rechtsschutz | Legal-Patent.com
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Mit der Nichtigkeitsklage kann ein erteiltes deutsches Patent oder der deutsche Teil eines europäischen Patents angegriffen werden. Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nur auf bestimmte Nichtigkeitsgründe gestützt werden:

• Fehlen einer Erfindung (keine Lehre zum technischen Handeln, mangelnde Ausführbarkeit oder Wiederholbarkeit der Erfindung)

• fehlende Grundvoraussetzungen für Patentfähigkeit (mangelnde Neuheit, erfinderische Tätigkeit oder gewerbliche Anwendbarkeit)

• Fehler bei der Offenbarung der Erfindung,

• unzulässige Erweiterung des Gegenstands des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung,

• widerrechtliche Entnahme der Erfindung (kann nur vom Geschädigten vorgebracht werden).


Eine Nichtigkeitsklage ist beim Bundespatentgericht (BPatG) in München einzureichen.


Mehr Infos zum Thema „Nichtigkeitsklage“ erhalten Sie auch beim DPMA.


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