Marken/U/Unionskollektivmarke

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Bei einer Kollektivmarke kann es sich um eine beliebige Marke handeln (z. B. Wortmarke, Bildmarke, dreidimensionale Marke usw.), sofern sie einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem Verband gehört und sie zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen der Mitglieder dieses Verbands von denen anderer Unternehmen verwendet wird.

Nur Verbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungserbringern oder Händlern sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts können Unionskollektivmarken anmelden.


Für den Schutz von Kollektivmarken gelten besondere Bestimmungen. So sind bspw. Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen, kein Eintragungshindernis. Der Anmelder einer Kollektivmarke wird aufgefordert, eine Satzung vorzulegen, die die Benutzung der Kollektivmarke regelt. Sollte das nicht passieren, wird die Markenanmeldung zurückgewiesen.

Eine Kollektivmarke kann verwendet werden, um für Waren zu werben, die für eine Region typisch sind. Beispiele: Thüringer Rostbratwurst, Dresdner Christstollen oder Aachener Printen.

Eine solche Kollektivmarke kann sich für ein Unternehmen und dessen eigene Marken und Produkte positiv auswirken, da sie dadurch ihre eigenen Waren von denen ihrer Wettbewerber differenzieren, während ihnen gleichzeitig das Vertrauen der Verbraucher in Waren oder Dienstleistungen zugutekommt.


(mit Auszügen vom EUIPO)


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