Marken/S/Schutzumfang

Aus Das Lexikon zum Gewerblichen Rechtsschutz | Legal-Patent.com
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Der Schutzumfang einer Marke ist in § 14 MarkenG festgelegt. Er umfasst das ausschließliche Recht des Inhabers an der Marke.


Außerdem untersagt er Dritten unbefugt im geschäftlichen Verkehr

  • ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt
  • ein Zeichen zu benutzen, dass wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke eine Verwechslungsgefahr begründet
  • ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn die Benutzung des Zeichens die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt (Rufausbeutung) oder beeinträchtigt.


Der Schutz einer Marke besteht nur, wenn diese markenmäßig aktiv benutzt wird, also im geschäftlichen Verkehr verwendet wird.


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