Marken/M/Markenverpfändung
Auch eine Marke kann man verpfänden. Diese Markenverpfändung richtet sich nach dem § 1273 BGB. Voraussetzungen sind eine Einigung zwischen Verpfänder und Pfandgläubiger, eine grundsätzliche Übertragbarkeit des verpfändeten Rechts, das Vorliegen einer abzusichernden Forderung sowie die Verfügungsbefugnis des Verpfänders über das Recht hinaus.
Eine Einigung kann durch einen formlosen Vertrag erfolge. Die Übergabe der Eintragungsurkunde ist nicht nötig.
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