Marken/M/Markenübertragung

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Es gibt nach § 27 MarkenG die Möglichkeit einer teilweisen oder kompletten Markenübertragung. Eingetragene Marken, Benutzungsmarken sowie notorisch bekannte Marken sind übertragbar.

Unternehmenskennzeichen dagegen sind nicht übertragungsfähig, da es zu stark mit dem Geschäftsbetrieb verbunden ist. Sie können nur zusammen übertragen werden. Die Übertragung erfolgt über einen Vertrag, in dem der Markeninhaber sich dazu verpflichtet, die Marke zu übertragen. Dieser Vertrag muss regelmäßig wieder bestätigt werden.

Außerdem gibt es verschiedene Formen der Übertragung:

  • Rechtsgeschäftliche Übertragung (z.B. durch Kauf- oder Schenkungsvertrag)
  • Übertragung kraft Gesetztes (z.B. bei gesetzlicher Erbfolge oder gesellschaftlicher Bestimmungen)


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