Marken/F/Freihaltebedürfnis

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Wettbewerber eines Unternehmens haben ein berechtigtes Interesse daran, beschreibende Angaben ihrer Waren oder Dienstleistungen frei benutzen zu können. Dieses Interesse nennt sich Freihaltebedürfnis und ist im § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG festgelegt.

Das Freihaltebedürfnis ist ein absolutes Schutzhindernis. Eine Marke, die nur aus Zeichen besteht, die zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, des Wertes oder der Herkunft dienen, kann somit nicht eingetragen werden. Eine Ausnahme bietet eine vorhandene Verkehrsdurchsetzung des Zeichens.


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