Designs/R/Reparaturklausel

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Die "Reparaturklausel" gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV in der Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Verordnung der EU ist eine europäische Klausel.

Sie bietet im Ersatzteilmarkt Ausnahmen vom Designschutz, wenn das entsprechende Ersatzteil Teil eines komplexen Produkts ist und dieses Ersatzteil zwingend nötig ist, um das Produktdesign als Ganzes auch in der Reparatur zu erhalten.

Es gilt ausschließlich und nur gegenüber europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, das deutsche Geschmacksmusterrecht bzw. der deutsche Designschutz kennt keine "Reparaturklausel".