Arbeitnehmererfindung/G/Gebrauchsmuster

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Ähnlich wie das Patent schützt auch das Gebrauchsmuster technische Erfindungen. Es wird deshalb gern auch als „kleiner Bruder“ des Patents genannt. Als Gebrauchsmuster können nicht nur technische Erfindungen, sondern auch chemische Stoffe oder Nahrungs- und Arzneimittel schützen lassen. Bedingung für den Schutz ist allerdings die Erfüllung der vier Schutzvoraussetzungen Neuheit, Abheben vom „Stand-der-Technik“ und wirtschaftliche Verwertbarkeit.

Das Gebrauchsmuster bietet in vielerlei Hinsicht Vorteile für den Anmelder: Eine Gebrauchsmusteranmeldung ist im Gegensatz zum Patent deutlich günstiger und schneller. Dauert eine Patentanmeldung oftmals mehrere Jahre bis zur finalen Eintragung, ist man mit dem Gebrauchsmuster bereits teilweise in wenigen Wochen nach der Anmeldung „fertig“.

Die Nachteile bei der Gebrauchsmusteranmeldung ist die kürzere Laufzeit des Schutzrechts (20 Jahre Patent, 10 Jahre Gebrauchsmuster), das Löschen des Gebrauchsmusters durch Dritte ist deutlich einfacher und die nicht vorhandene amtliche Prüfung. Das Gebrauchsmuster wird nämlich NICHT auf die drei wichtigen, sachlichen Schutzvoraussetzungen, also seine Rechtmäßigkeit hin getestet. Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Eine ausführliche Recherche ist daher unabdingbar für Sie.

Eine Zusammenfassung der Unterschiede zwischen Patenten und Gebrauchsmustern finden Sie in unserem Artikel.

Ausführliche Informationen zum Gebrauchsmuster finden Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt.


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